Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Wesentliches Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt. Dieses Ziel soll mit dem Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Gebiete zu nennen, zu erhalten und zu entwickeln, in denen Arten und Lebensräume von europaweiter Bedeutung vorkommen.

Die Anhänge der FFH-Richtlinie beinhalten:

  • natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen - Anhang I
  • Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen - Anhang II
  • Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten - Anhang III
  • streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse - Anhang IV
  • Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und deren Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können - Anhang V
  • verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung - Anhang VI

Anhang I der FFH-Richtlinie listet 209 natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse auf. Für die Erhaltung dieser Lebensraumtypen müssen Schutzgebiete ausgewiesen werden.

In Österreich sind 65 Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie vertreten.

Prioritär in der EU zu schützende Lebensraumtypen, die in Österreich vorkommen, sind beispielsweise:

  • Pannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss
  • Lebende Hochmoore
  • Pannonische Binnendünen
  • Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen

 

Anhang II der FFH-Richtlinie listet Tier- und Pflanzenarten auf, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Die prioritären Tierarten in Österreich sind Braunbär, Sumpfwühlmaus, Moorlaufkäfer, Spanische Flagge, Juchtenkäfer, Alpenbock und Gestreifte Heideschnecke. Die prioritären Pflanzenarten in Österreich sind Steirisches Federgras, Schlitzblättriger Beifuß und Waldsteppen-Beifuß.

 

Die Arten des Anhang IV sind von gemeinschaftlichem Interesse und streng zu schützen. Diese weitgehend aus der Berner Konvention übernommenen Arten müssen in ein strenges Schutzsystem integriert werden. Im Wesentlichen gelten für diese Arten das Tötungs-, Fang- und Störungsverbot der Berner Konvention.

 

Die Arten des Anhang V sind von gemeinschaftlichem Interesse. Es sind jene Tier- und Pflanzenarten, welche nur im Rahmen von Managementmaßnahmen genutzt werden dürfen, sofern es die einzelnen Mitgliedstaaten für erforderlich halten.

Europäisches Schutzgebietsnetz "Natura 2000"

Hauptziel der FFH-Richtlinie ist der Aufbau des europaweiten Schutzgebietsnetzes "Natura 2000". Mit dem Schutzgebietsnetz sollen die natürlichen Lebensräume des Anhangs I und die Arten des Anhangs II erhalten werden. Die im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Schutzgebiete werden ebenfalls in das Schutzgebietsnetz "Natura 2000" integriert.

 

In Österreich wurden bisher insgesamt 212 Natura 2000-Gebiete vorgeschlagen (161 Gebiete nach der FFH-Richtlinie ausgewiesen, 99 Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie, Doppelnennungen sind möglich!). Die Gebiete umfassen 16,6% der Bundesfläche. Der Prozess der Gebietsauswahl ist noch nicht abgeschlossen.

Nationaler Bericht nach Artikel 17 FFH-Richtlinie

Für bestimme Lebensraumtypen und Arten in Europa werden nach der FFH-Richtlinie Schutzgebiete ausgewiesen. Diese bilden zusammen mit den Schutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000. Damit soll das europäische Naturerbe bewahrt werden.

Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den günstigen Erhaltungszustand der jeweiligen Lebensräume und Arten zu erhalten. Ist der günstige Erhaltungszustand nicht mehr gegeben, dann muss dieser wieder hergestellt werden. Dazu ist es notwendig, dass dieser überwacht wird.

Die wesentlichen Ergebnisse des Monitorings der Arten- und Lebensraumtypen müssen der EU-Kommission alle sechs Jahre vorgelegt werden. Dabei sollen Informationen zu den Erhaltungsmaßnahmen, die Bewertung der Auswirkung dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und die wichtigsten Ergebnisse des Monitorings an die EU-Kommission übermittelt werden.

Auf dieser Grundlage arbeitet die Kommission einen zusammenfassenden Bericht aus, der eine Bewertung der erzielten Fortschritte darstellt

Zum Thema

EU Member States have completed the most comprehensive survey of EU biodiversity to date, reporting on the conservation status of more than 1.182 species and 216 habitat types, as required under Article 17 of the Habitats Directive.

Download Studie:   LIFE improving the conservation status of species and habitats (2010)  (ca. 5MB)

Letzte Änderung: 16.04.2010