Vogelschutzrichtlinie

Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Die Vogelschutz-Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher(!) wild lebenden Vogelarten in den europäischen Gebieten der EU (ausgenommen Grönland).

  • Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie umfasst insgesamt 181 Arten. Es sind dies vom Aussterben bedrohte Arten, aufgrund geringer Bestände oder kleiner Verbreitungsgebiete seltene oder durch ihre Habitatsansprüche besonders schutzbedürftige Arten.
  • In Anhang II, Teil 1 angeführte Arten dürfen im gesamten Gebiet gejagt werden, Arten aus Teil 2 in den angeführten Mitgliedsländern.
  • Anhang III umfasst jene Arten, die unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt werden dürfen. Davon betroffen sind auch Teile oder Erzeugnisse dieser Arten.
  • Anhang IV führt die verbotenen Jagd- und Fangmethoden an.
  • Anhang V listet die Themen auf, über die verstärkt geforscht werden soll.

Wichtigste Maßnahme zur Erreichung der Ziele der Vogelschutz-Richtlinie ist der Gebietsschutz. Zum Schutz der wild lebenden Vogelarten ist die Einrichtung von Schutzgebieten (Special Protection Areas; Natura 2000-Gebiete) vorgesehen. Diese Schutzgebiete sind von allen Mitgliedstaaten für die in Anhang I aufgelisteten Vogelarten einzurichten.

In Österreich wurden 94 Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie unter Schutz gestellt (Mdl. Mittlg. von M. Dvorak/BirdLife Österreich, Dez. 2006). Die Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie erfolgt in Österreich in den jeweiligen Landesnaturschutz- und -jagdgesetzen.

Letzte Änderung: 14.12.2010