Rechtliche Grundlage der Fischerei in Österreich ist das Bundesverfassungsgesetz (B-VG 1920). Nach den Bestimmungen der österreichischen Verfassung liegt die Fischerei im Verantwortungsbereich der Bundesländer. Jedes Bundesland hat daher ein eigenes Fischereigesetz.
Nachfolgender Text ist ein Auszug aus: "Fischfauna in Österreich", Seite 123:
Die Fischereigesetze sind stark vom herrschenden Zeitgeist zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geprägt. Früher standen vor allem auf wirtschaftliche Erfordernisse der fischereilichen Nutzung der Gewässer im Vordergrund. Die neueren Fischereigesetze nehmen verstärkt auf die ökologischen Forderungen Rücksicht.
Da sich ökologische Belange der Fischerei ausschließlich nach gewässersystemaren Gegebenheiten orientieren, kommt einer funktionierenden Zusammenarbeit der Bewirtschafter, Revierausschüsse und Ländervertretungen große Bedeutung zu. Es sind daher gleichwertige Organisationsstrukturen des Fischereiwesens in allen Bundesländern zu fordern und mit den entsprechenden Kompetenzen auszustatten.
Darüber hinaus empfiehlt sich die Einrichtung einer gesetzlich verankerten Bundesvertretung bzw. die Anerkennung und entsprechende rechtliche und organisatorische Ausstattung des Österreichischen Fischereiverbandes. Dieser wird ohnehin bereits von Vertretern aller Länder und aller Fischereigremien beschickt. Die Interessen der Fischerei sollen allgemein und im besonderen die Erhaltung bzw. Wiederherstellung ökologisch funktionsfähiger Gewässer einheitlich auf nationaler und internationaler Ebene im erforderlichen Ausmaß vertreten werden können.
Die ökologisch orientierte, fischereiliche Nutzung unserer Flüsse und Seen muss in Zukunft noch wesentlich stärker in die fischereiliche Gesetzgebung einfließen.
Die Umweltbundesamt-Studie "Fischfauna in Österreich (1997)" zeigt den Handlungsbedarf aus umweltpolitischer Sicht auf (siehe Seite 123 ff).