Jagdgesetze

Grundlage des Jagdrechts in Österreich ist das Bundesverfassungsgesetz (B-VG 1920). Nach den Bestimmungen der österreichischen Verfassung liegt die Jagd im Verantwortungsbereich der Bundesländer. Daher gibt es auch in jedem  Bundesland ein eigenes Landesjagdgesetz.  Österreichs Jagdwesen stützt sich somit auf neun Landesjagdgesetze sowie auf neun dazugehörige Durchführungsverordnungen.

Alle Landesjagdgesetze und Durchführungsverordnungen legen für ihr Bundesland für die einzelnen Wildarten Schuß- und Schonzeiten fest. Wildtiere sind nur jene Tierarten, die in den Landesjagdgesetzen und in den Schuß- und Schonzeitverordnungen genannt werden. Einige Tierarten, die in den Anhängen der EU-Naturschutzrichlinien aufgelistet sind, sind auch in manchen Landesjagdgesetzen zu finden, wie z. B. Bär und Luchs. Diese zählen dann zu den ganzjährig geschonten Wildtieren. 

Die jagdlich genutzte Fläche nimmt von der Gesamtfläche Österreichs mit 82.164 km² einen Anteil von 98 % ein (Quelle:  ljv, Zugriff am 20.03.2009).

Die Jagd ist eine der ältesten Nutzungsformen der Menschheit. Die Jäger nutzen einen Teil der natürlichen Ressourcen. Durch Hege und Bejagung frei lebender Wildtiere beeinflussen sie die genetische Vielfalt einzelner Wildarten, die Wildartenzusammensetzung, Wildtierpopulationen und deren Lebensräume. Indirekt üben jagdliche Eingriffe auch Einflüsse auf andere Tier- und Pflanzenarten, Ökosysteme und deren biologische Vielfalt aus.

Letzte Änderung: 20.03.2009