
Die österreichischen Bundesländer sind gemäß Kompetenzverteilung der Bundesverfassung für die Einrichtung und den Betrieb von Nationalparks zuständig.
Bis auf Vorarlberg hat jedes Bundesland ein entsprechende gesetzliche Regelung. Darüber hinaus bilden Staatsverträge ("Vereinbarungen gemäß Artikel 15a der Bundesverfassung") den rechtlichen Rahmen für die finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund bei Errichtung und Betrieb der Nationalparks.
Die gesetzlichen Regelungen legen die Ziele und Erfordernisse der Nationalparks fest. Lediglich die Zonierung der Nationalparks und die Erstellung von Managementplänen werden in Verordnungen geregelt.
Die Umwandlung des international nicht anerkannten Nationalparks Nockberge in einen Biosphärenpark wird vorbereitet.
Im Gegensatz zu Nationalparks sind alle anderen (Natur-)Schutzgebiete auch inhaltlich "nur" durch Verordnungen festgelegt.
Links zu den jeweiligen Landesrechtsseiten
Kärntner Nationalparkgesetz (LGBl.Nr. 55/1983 idgF.)
Nationalpark Donau-Auen - Wiener Nationalparkgesetz (LGBl.Nr. 37/1996)
Niederösterreichisches Nationalparkgesetz (LGBl.Nr. 5505-0/1996)
Nationalpark Gesäuse - Nationalparkgesetz Gesäuse (LGBl.Nr. 61/2002)
Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg (LGBl. Nr. 106/1983 idgF.)
Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern in Tirol (LGBl.Nr. 103/1991)
Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel (LGBl.Nr. 28/1993)