
Natur- und Landschaftsschutz fällt in Österreich in den Kompetenzbereich der Bundesländer und ihrer nachgeordneten Bezirksbehörden. Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Landesnaturschutzgesetz.
Die Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetze sehen eine allgemeine Verpflichtung zum Schutz und zur Pflege der Natur als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen vor. Die Zielsetzungen der Naturschutzgesetze beziehen sich auf den
Neben den grundsätzlichen Bestimmungen zum Schutz der Natur (Ausweisung von Schutzgebieten) und bestimmter Arten (Tier- und Pflanzenschutzverordnungen) bestehen besondere Regelungen, wie z. B. die Bewilligungspflicht für bestimmte Vorhaben. Manche Naturschutzgesetze enthalten ergänzende Bestimmungen über den generellen Schutz ausgewählter Lebensräume (z. B. Auwälder, Feucht- und Magerwiesen, Naturhöhlen, Gewässer und Ufer, Gletscher und Alpinregion).
Der Schutz der Natur und der Landschaft wird von den Ländern auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt. Für diesen sogenannten "Vertragsnaturschutz" sind Vereinbarungen mit den Grundeigentümern erforderlich.
Der Schutz von jagdbaren Tieren und nutzbaren Fischen wird durch die Jagd- und Fischereigesetze der Bundesländer geregelt.
Die Naturschutzgesetze der Bundesländer lauten: