Bundes-Umwelthaftungsgesetz

Am 11. März 2009 wurde im Nationalrat das Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz - B-UHG) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird die europäische Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG für den Kompetenzbereich des Bundes in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Die Umwelthaftungsrichtlinie statuiert in Ergänzung der bestehenden gemeinschafts-rechtlichen Umweltvorschriften ein im Wesentlichen verschuldensunabhängiges Haftungsregime.

Ziel ist es, die Vorbeugung und Sanierung erheblicher Schäden an den Schutzgütern Gewässer, Boden und Biodiversität (geschützte Arten und natürliche Lebensräume) zu gewährleisten.

Der Anwendungsbereich des B-UHG ist entsprechend der österreichischen Kompetenzverteilung auf Schädigungen der Gewässer und des Bodens beschränkt. Schädigungen der Biodiversität sowie bestimmte Bodenschäden fallen hingegen in den Regelungsbereich der Bundesländer.

Wer nun als Betreiber in Ausübung bestimmter gefahrengeneigter Tätigkeiten - z. B. Industrie, Abfall- und Abwasserwirtschaft, Umgang mit gefährlichen Stoffen, Gefahrguttransporte, Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen u. a. - erhebliche Gefahren oder Schäden am Gewässer oder am Boden verursacht, muss unabhängig von einem Verschulden entsprechende Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen setzen.

Bleibt der Betreiber untätig oder agiert er zu spät oder unzureichend, so hat die Behörde tätig zu werden und letztlich den Betreiber zur Bezahlung der aufgelaufenen Kosten zu verpflichten. Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Das B-UHG orientiert sich bezüglich der Ablaufmechanismen an bewährten verwaltungspolizeilichen Regelungen (z. B. im Wasserrechtsgesetz oder im Abfallwirtschaftsgesetz). Diese Regelungen bleiben überdies unberührt, sofern die sich daraus ergebenen Pflichten weiter gehen als im B-UHG. Schäden an Leben, Gesundheit und Eigentum sind vom B-UHG nicht erfasst.

Das B-UHG greift weiters nicht für Schäden, die vor seinem Inkrafttreten eintreten bzw. verursacht worden sind. Voraussetzung für eine Haftung und die Auslösung von Handlungspflichten des Betreibers ist somit die Verursachung eines erheblichen Gewässer- bzw. eines Bodenschadens durch ganz bestimmte gefahrengeneigte Tätigkeiten. Die Beweislast für den Kausalitätsnachweis liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Ein Bodenschaden im Sinn des B-UHG liegt vor, wenn eine Bodenverunreinigung ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit verursacht. Dies wird durch ein humanmedizinisches Gutachten festzustellen sein.

Ein Gewässerschaden im Sinn des B-UHG liegt vor, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand gegeben sind und der Schaden nicht durch eine Bewilligung in Anwendung des Wasserrechtsgesetzes gedeckt ist. In Ermangelung einer exakt definierten Schwelle muss die Erheblichkeit jeweils im Einzelfall ermittelt werden.    

„Mehrwert" des neuen B-UHG  

Grundgedanke des B-UHG ist das Verursacherprinzip, d. h. wer einen Umweltschaden verursacht, soll auch die damit verbundenen Kosten bezahlen. Die Sanierung von Umweltschäden soll nicht dem Steuerzahler zur Last fallen. Dementsprechend hat ein Betreiber nicht nur die Sanierungskosten im engeren Sinn, sondern auch die Behördenkosten zu ersetzen. Das ist neu und ein wichtiger Fortschritt im Vergleich zur geltenden Rechtslage!  

Die Kostenbelastung soll überdies abschrecken und die Betreiber motivieren, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann (Präventivwirkung).  

Weiters neu ist der Rechtsbehelf der Umweltbeschwerde: anerkannte Umwelt-organisationen, Umweltanwälte und Personen, die durch einen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Behörde zum Tätigwerden auffordern. Diesen Personen und Organisationen kann auch Parteistellung im Verfahren zur Sanierung eines Umweltschadens zuerkannt werden. Daran knüpft sich eine Rechtsmittelbefugnis beim Unabhängigen Verwaltungssenat.  

Nach Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten steht europaweit ein einheitliches Instrumentarium zur Prävention und Sanierung von erheblichen Umweltschäden zur Verfügung.  

Quelle: 18.03.2009,  Lebensministerium Öffentlichkeitsarbeit

Letzte Änderung: 19.03.2009