Washingtoner Artenschutzabkommen

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Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten soll den bedrohten Bestand wildlebender Tier- und Pflanzenarten schützen. 

 

Das Washingtoner Artenschutzabkommen wird abgekürzt aufgrund seiner englischen Bezeichnung auch CITES genannt: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora. CITES sieht dafür ein umfassendes Kontrollsystem für den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und den aus ihnen erzeugten Produkten vor.

Für den internationalen Handel mit diesen Arten sind sowohl Exportbescheinigungen des Ursprungslandes als auch Einfuhrdokumente des Importlandes erforderlich.

In Abhängigkeit von ihrem Gefährdungsausmaß ist der Handel mit Arten verboten oder eingeschränkt. Nur so wird sichergerstellt, dass gefährdete Arten Überlegen können bzw. dass auch in Zukunft Handel mit derartigen Produkten möglich ist:

  • Alligator- und Krokodilprodukte
  • Stiefel, Taschen und Gürtel aus Schlangenleder
  • Traditionelle Chinesische Medizin (Tiger, Leopard, Nashorn, Moschus)
  • Orchideen, Kakteen
  • Schildkrötenpanzer und Schildpatt
  • Kaviar > 250 Gramm
  • Greifvögel, Papageien

Jeder verpflichtet, die Haltung sowie Nachzucht bzw. Vermehrung von einem Großteil der durch CITES geschützten Tiere und Pflanzen zu melden. Beispiel Wien: Zuständige Stelle ist die Wiener Umweltschutzabteilung (MA22).

Insgesamt unterliegen rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens. Die Aufnahme der Arten in verschiedene Anhänge hängt von ihrer Bestandessituation und Schutzwürdigkeit ab.

Arten des Anhangs I genießen, da von der Ausrottung bedroht, den weitreichendsten Schutz: der Handel mit Exemplaren dieser Arten ist grundsätzlich verboten bzw. kann nur im Zuge einer Quotenregelung in bestimmten Ausmaß ermöglicht werden.

Anhang II weist jene Arten aus, die mit Genehmigung des Ausfuhrlandes in beschränktem Maße gehandelt werden dürfen.

Anhang III enthält jene Arten, für die die Vertragsstaaten in ihrem Hoheitsgebiet besondere Regelungen vorzunehmen haben.

In Österreich werden die Bestimmungen von Cites seit 27. April 1982 umgesetzt, also seit 25 Jahren. 

15. CITES Vertragsstaatenkonferenz (Doha, 2010)

Alle Anträge zur Aufnahme kommerziell gentutzer mariner Arten (Haie, Korallen, Thunfisch) scheiterten an der erforderlichen Zweidrittelmehrheit. Ein wesentliches Konferenzziel konnte somit nicht erreicht werden. Auch der Antrag, den beretis in Anhang II von CITES gelisteten Eisbären in die höchste Schutzkategorie aufzunehmen, wurde abgelehnt. Der Schutz des Afrikanischen Elefanten wurde zumindest nicht gelockert (Anträge zur Herunterstufung von Elefantenpopulationen lagen vor). Erfolgreich waren dagegen die Anträge zur Listung der Rotaugenlaubfrösche und der Schwarzkopfleguana in Anhang II. Ebenso wurden erfolgreich zwei südamerikanischen Hartholzarten in Anhang II aufgenommen. Sieben madegassische Sukkulenten wurden in Anahng II aufgenommen.

Letzte Änderung: 18.11.2010