Rechtliches

Naturdenkmal Feenhaube (Niederösterreich)
Naturdenkmal Kogelsteine/Feenhaube (Niederösterreich).

Die Landesnaturschutzgesetze geben als generelles Ziel an, dass Natur und Landschaft so erhalten, entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen ist, dass die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig gesichert sind.

Bestimmte Gebiete kann die jeweilige Landesregierung - bei Erfüllung in den einzelnen Naturschutzgesetzen festgeschriebener Kriterien - durch Verordnung zu Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiet, Naturpark, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil) oder Naturdenkmalen erklären.

Lebensraumschutz ist in einigen Naturschutzgesetzen (z.B. Burgenland, Kärnten, Niederösterreich Oberösterreich und Tirol) als "allgemeines Eingriffsverbot in den Lebensraum voll geschützter Tiere" formuliert. In Wien wurde ein artspezifischer Lebensraumschutz (besonderer Habitatschutz) eingeführt.

Genereller Schutz von Lebensräumen

Die Naturschutzgesetze der Bundesländer enthalten u.a. Bestimmungen für den generellen Schutz von ausgewählten Lebensraumtypen (ex lege-Schutz).

Der Schutz von Feuchtgebieten betrifft in der Regel Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbestände und Auwälder. In einigen Bundesländern besteht für diese Lebensräume ein genereller Schutz, der das Verbot von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und anderer Maßnahmen vorsieht.

Der Schutz von Gewässern und Ufern bezieht sich zumeist auf stehende und fließende Gewässer außerhalb von Ortschaften. Die Schutzbestimmungen reichen von der Bewilligungspflicht für bestimmte Vorhaben bis zu einem generellen Verbot aller Eingriffe.

Unter dem Schutz der Alpinregion, der in Kärnten, Salzburg und Vorarlberg gesetzlich verankert ist, wird die Bewilligungspflicht für die Errichtung von Gebäuden und sonstiger Infrastrukturmaßnahmen oberhalb der Grenze des geschlossenen Baumbestandes geregelt.

Der Schutz der Gletscher besteht in Kärnten, Salzburg und Vorarlberg und umfasst ein Verbot jeglicher Veränderung und Beeinträchtigung von Gletschern und ihrem Einzugsgebieten.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU sieht die Errichtung eines europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000 vor. Anhang I der Richtlinie listet 198 natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse auf, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

In Österreich sind 65 Lebensraumtypen vertreten, die den folgenden Lebensraumgruppen angehören:

Lebensraumgruppe

Lebensraumtypen (Anzahl)

Wälder

17

Natürliches und naturnahes Grasland

14

Felsige Lebensräume und Höhlen

11

Süßwasserlebensräume

9

Hoch und Niedermoore

8

Heide- und Buschvegetation

3

Küstenbereich und halophytische Vegetation

1

Dünen im Binnenland

1

Hartlaubgebüschen

1

Vogelschutzrichtlinie

Ziel der EU-Vogelschutzrichtlinie ist die Regelung von Schutz und Nutzung aller wildlebenden Vogelarten auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind hinsichtlich des Schutzes verpflichtet, eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße an Lebensräumen zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Zum Schutz der wildlebenden Vogelarten ist die Einrichtung von "Besondern Schutzgebieten" (Special Protection Areas – SPA) vorgesehen. Diese sind von allen Mitgliedstaaten für die in Anhang I aufgelisteten Vogelarten einzurichten und werden in das Natura 2000-Netz aufgenommen.

Entsprechende Maßnahmen sind von den Mitgliedstaaten für die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete der nicht im Anhang I aufgelisteten, regelmäßig auftretenden Zugvögel zu treffen. Dabei kommt dem Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere den international bedeutenden Feuchtgebieten, besondere Bedeutung zu. Damit deckt die Vogelschutzrichtlinie auch die nach der Ramsar-Konvention geschützten Gebiet ab.

Übereinkommen über Feuchtgebiete

Das wichtigste internationale Abkommen zum Schutz von Feuchtgebieten ist das "Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung" (Ramsar-Konvention).

Die Ramsar-Konvention wurde 1971 in der iranischen Stadt Ramsar unterzeichnet. Ursprünglich war die Ramsar-Konvention auf den Schutz der ziehenden Wasser- und Watvögel ausgerichtet. Aufgrund der Ergebnisse nachfolgender Konferenzen der Vertragsstaaten liegen nun die Ziele des Ramsar-Konvention im generellen Schutz von Feuchtgebieten.

Österreich trat der Ramsar-Konvention 1983 bei. Mit Inkrafttreten der Konventionsbestimmungen ist Österreich verpflichtet, die Erhaltung der Feuchtgebiete zu fördern. Österreich hat bisher 19 Ramsar-Gebiete ausgewiesen.

Letzte Änderung: 01.10.2008