Europäisches Schutzgebietsnetz Natura 2000

Das Logo des Schutzgebietsnetzwerkes Natura 2000.

Die rechtliche Grundlagen des Biotop- und Artenschutzes innerhalb der Europäischen Union sind die Vogelschutzrichtlinie sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.

Hauptziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ist der Aufbau eines kohärenten europäischen, ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete. Das europäische Schutzgebietsnetz "Natura 2000". Diese besonderen Schutzgebiete dienen der Wahrung bzw. Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der darin vorkommenden Arten und Lebensräume (Schutzgüter).

Kohärent bedeutet, dass Schutzgebiete in ausreichender Anzahl, Größe und Qualität ausgewiesen werden.  Die Schutzgebiete sollen, wie bereits erwähnt, einen günstigen Erhaltungszustand der in den Anhängen I und II der FFH Richtlinie aufgeführten Lebensräume und Arten gewährleisten. Die im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Schutzgebiete werden ebenfalls in das Schutzgebietsnetz "Natura 2000" integriert.

Die Ausweisung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung führt jedoch nicht zwingend dazu, dass jegliche Aktivitäten auf diesem Gebiet eingestellt oder angepasst werden müssen. Viele Naturlandschaften sind üfr ihren Fortbestand in hohem Maße von Tätigkeiten des Menschen abhängig.

Der räumliche Zusammenhang der Schutzgebiete war bei der Schutzgebietsauswahl nicht in Betracht zu ziehen. In der Praxis wird die Koheränz und Vernetzung in Europa durch die Umsetzung von Artikel 10 der FFH-Richtlinie und der Aktionen des neunten Zieles der Mitteilung der Kommission über biologische Vielfalt gefördert.

Für alle Schutzgebiete des Natura-2000-Netzwerkes müssen die Mitgliedstaaten Erhaltungspläne vorlegen und im Rahmen der Berichtspflichten ein Monitoring durchführen. Es soll Auskunft über die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der zu schützenden Arten und Lebensräume geben.

Für alle gemeldeten Schutzgebiete existiert eine Berichtspflicht gegenüber der EU. Die Entwicklung der Natura-2000-Gebiete muss in 3- bzw. 6-jährigen Abständen dokumentiert werden.


Die Idee eines gesamteuropäischen Netzwerks stammt vom Ständigen Ausschuss der Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, 1979). Die Umsetzung erfolgt jedoch in EU- und Nicht-EU-Ländern unterschiedlich. Mit Natura 2000 wird die Idee eines paneuropäischen Schutzgebiets-Netzwerks in den EU-Staaten umgesetzt. Das analoge Programm für Nicht-EU-Staaten ist als "Smaragd" (Emerald Network) benannt.

 

Gebietsauswahl in Österreich

Die Gebietsauswahl erfolgte aufgrund der Rechtslage in Österreich durch die neun Bundesländer. Bei der Auswahl der Gebiete war darauf zu achten, dass die Lebensraumtypen nach Anhang I und die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und Arten der Vogelschutzrichtlinie abgedeckt sind.

Als ausreichend abgedeckt gilt ein Lebensraum dann, wenn seine Gesamtfläche bis zu 60% in den vorgeschlagenen Gebieten enthalten ist. Wenn weniger als 20% der Gesamtfläche eines Lebensraumes in den Gebieten erfasst ist, wird von einer unzureichenden Repräsentierung ausgegangen.

Bisher wurden in Österreich 214 Gebiete nominiert (Stand Dezember 2006). Diese nehmen insgesamt  16,6% der Bundesfläche ein. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gebieten, die nach der Vogelschutz-Richtlinie nominiert wurden und jenen, die nach der FFH-Richtlinie vorgeschlagen wurden. Ein Großteil der Gebiete wurde jedoch sowohl nach der FFH-Richtlinie als auch nach der Vogelschutzrichtlinie vorgeschlagen. Von den nominierten 214 Gebieten waren im Dezember 2006 insgesamt 88 Europaschutzgebiete verordnet.

Vorprüfungspflichtige Vorhaben

Artikel 6 (3) der FFH-Richtlinie legt wie folgt fest:

"Pläne und Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiete führen können, sind von den Behörden auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen"  (...)

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinem erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen."

Vorhaben die sich auf Schutzgüter (FFH-Lebensräume oder Arten der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie) eventuell negativ auswirken könnten, sind demnach auf ihre Naturverträglichkeit zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt in zwei Schritten:

In einem ersten Schritt wird beurteilt, ob durch das geplanten Vorhaben überhaupt Schutzgüter beeinträchtigt werden könnten. Diese Vorprüfung kann sehr rasch durchgeführt werden. 

Wenn durch das geplante Projekt tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern möglich ist, dann ist eine detaillierte Prüfung der Auswirkungen, eine sogenannte Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) durchzuführen. Diese Prüfung ist von anderen Bewilligungsverfahren (z.B. Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, UVP-Gesetz) unabhängig.

Ökologische Vernetzung

Artikel 10 der FFH-Richtlinie legt eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten fest: Im Rahmen der nationalen "Landnutzungs- und Entwicklungspolitik" sind jene Landschaftselemente zu pflegen, die von ausschlaggebender Bedeutung für die wildlebenden Tiere und Pflanzen sind.

Außerdem ist der Erhaltungszustand der Anhang I-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten seitens der Mitgliedsstaaten zu überwachen, wobei die prioritären Typen und Arten besonders zu berücksichtigen sind (Art. 11 FFH-Richtlinie).

 

Letzte Änderung: 29.09.2008